Der Gesetzinhalt wird durch Gesetzwortlaut und Gesetzsystematik bestimmt. Es gilt der Gesetzesvorrang.
Ranghöchst gilt das Grundgesetz mit seinen vorrangig geltenden Grundrechten und dem Art. 20 GG:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - Gesetzesvorrang gemäß Art. 20 Abs. 3 GG "Gesetz und Recht".
Dem Grundgesetz folgt u. a. auch die Landesverfassung: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
Aus dem Art. 20 Abs. 2 GG folgt die Erfordernis einer Wahlgesetzgebung, für die Gemeinden gemäß Art. 28 GG :
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG).
Ergänzt wird das Gesetz außerdem noch über eine Landesverordnung:
Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO).
Für die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gilt die Gemeindeordnung des Landes S.-H.:
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO).
Die Verwaltung arbeitet nach dem Landesverwaltungsgesetz.
Die Stadt hat sich demgemäß eine Hauptsatzung gegeben, die vom Ministerium genehmigt sein muss:
Hauptsatzung der Stadt Flensburg mit Zuständigkeitsordnung (*pdf + *pdf).
Das kommunale Parlament regelt den Gang seiner Gremien in einer Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung der Ratsversammlung (*pdf).
Die Fraktionen können sich gleichfalls eine Geschäftsordnung geben.