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Die Ratsversammlung und ihre Geschäftsordnung

Was dem Inhalt der RV-Geschäftsordnung politisch zu entnehmen ist

Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung soll die Ordnung während den Sitzungen regeln. Warum ist die Ordnung auch ein Politikum?

DIe Geschäftsordnung bestimmt das Verhältnis der Mehrheit gegenüber einer Minderheit oder gar dem einzelnen Mandat.

Zur Stellung des Mandats gegenüber der Ratsmehrheit
Die Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ist normalerweise eine exklusive Sache: Sie regelt, wie die 43-köpfige Ratsversammlung und die weniger Köpfe umfassenden (Fach-)Ausschüsse ihre Abläufe, d. h. Beratung und Beschlussfassung ordentlich regeln. Die Geschäftsordnung ist ein Politikum dahingehend, wie viel Recht(e) dem einzelnen Mitglied gegenüber der Mehrheit eingeräumt wird. Wird darauf vertraut, dass die/der Einzelne mit Vernunft begabt ist und die Normen verinnerlicht hat? Oder muss die/der Einzelne bereits über die Geschäftsordnung beschränkt werden, so dass nicht einmal ein Veto-Recht zugestanden wird.
Die GO der Kieler Ratsversammlung, die heimlich Vorbild für die Änderung der Flensburger RV-GO war, definiert ein Veto-Recht des Mandats beim Abweichen von der RV-GO, wogegen in Flensburg auf den Schutz der/des einzelnen Mandats durch das Flensburger GroKo-Bündnis der Ratsfraktionen aus SPD/CDU/Grünen verzichtet wurde.

Vorlagen zur Geschäftsordnung:
RV-105/2019: Geschäftsordnung grundrechteschützend gestalten
HA-53/2019 1. Erg.: Aktualisierung der Geschäftsordnung: Übereinkunft
HA-53/2019 2. Erg.: Aktualisierung der Geschäftsordnung: Einvernehmliche Redezeit als Ausdruck von Minderheitenschutz für gute parlamentarische Sitte
RV-137/2019 2. Erg.: Geschäftsordnung der Ratsversammlung
RV-137/2020 5. Erg.: Aktualisierung der Geschäftsordnung der Ratsversammlung (Minderheitenrecht)
RV-137/2020 6. Erg.: Aktualisierung der Geschäftsordnung der Ratsversammlung: Einwohnerfragestunde
RV-137/2020 7. Erg.: Aktualisierung der Geschäftsordnung der Ratsversammlung: Grundrechteschutz
RV-156/2020: Änderung der Niederschrift der Ratsversammlung vom 01.10.2020 [Korrektur zu einem willkürlichen Ordnungsruf]
RV-10/2021: Geschäftsordnung der Ratsversammlung: Aufzeichnung von digitalen Sitzungen
RV-14/2021: Ergänzung zur Niederschrift der Ratsversammlung vom 03.12.2020 [ein Bsp. für Bruch der RV-Geschäftsordnung]

Schluss:
Bei beantragten Änderungen der Niederschrift hat die Ratsmehrheit auch gegen mittels Videoaufzeichnung dokumentierte Tatsachen abgestimmt.
Von Grundgesetzes wegen ist das Mandat an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, in seinen Entscheidungen frei und nur dem Gewissen verpflichtet.
Was ist von einem Gewissen zu halten, das gegen Tatsachen stimmt, die per Videoaufzeichnung dokumentiert und bewiesen sind?

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