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Kreisstraße K 8 und der Abschnitt 4

Eine Enteignung für die Eroberung von Neuland?

Kurz gesagt:
Die Stadt hat seit Herbst 2017 fremdes, privates Eigentum in Besitz, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Sie hat dieses private Eigentum durch den Straßenbau der Kreisstraße 8 (K 8) irreversibel baulich verändert und greift damit in ein ranghöchst geschütztes Grundrecht, den Art. 14 GG, ein, demzufolge Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist.

Was ist das Thema?
Für den Bau eines Abschnitts der K 8 in Flensburg-Südost, dessen Erfordernis umstritten war und ist, hat die Stadt Flensburg auf Grundlage des beschlossenen Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 272 im Sommer 2016 ein Enteignungsverfahren gegen einen Landwirt eingeleitet.
Nachdem der B-Plan 2017 auf Hinweis der Enteignungsbehörde modifiziert und erneut beschlossen worden war, sprach die Behörde im September 2017 der Stadt den Besitz am fremden Eigentum per Besitzeinweisung gemäß § 116 BauGB zu. Darauf erfolgte der Straßenbau im Zeitraum März 2018 bis Mai 2019. Bis dato ist über die Enteignung nicht verhandelt worden, sondern die Besitzeinweisung war lediglich eine Prognoseentscheidung über den Ausgang des Enteignungsverfahrens.

Was ist zuletzt geschehen?
Das OVG Schleswig hat im Mai 2022 nach einem Antrag auf Normenkontrolle, der im Januar 2018 separat zum Enteignungsverfahren gestellt worden war, den B-Plan Nr. 272 für rechtsunwirksam erklärt. B-Plan Nr. 272 diente als Rechtsgrundlage für den Enteignungsantrag gemäß § 85 BauGB, so dass die Stadt dagegen Beschwerde einlegte und zugleich einen neuen B-Plan Nr. 321 aufzustellen begann. Die Parteifraktionen, die den Straßenbau seit 2007 vorantreiben, hauptsächlich wegen Wohnbebauung, sind an einem Friedensschluss nicht interessiert. Sie stützen sich für die Enteignung des Landwirts auf die Mittel der Stadt und nehmen erhebliches Risiko für den städtischen Haushalt in Kauf.

Was ist der stadtplanerische Hintergrund?
In 2005 wurden, noch vor Fertigstellung der Osttangente im Herbst 2006, Planungen öffentlich, den Südosten Flensburgs mit einer Straße, eben jener Erweiterung der K 8, zu erschließen. 2007 wurde für die K 8 ein Streckenverlauf angezeigt, der über die Flächen von drei Landwirten verlaufen würde - ohne dass diese eine Verkaufsbereitschaft ihrer Flächen angezeigt hätten.
Die K 8 wurde über Bauleitplanverfahren in vier Abschnitte zergliedert, die der Umgehung von Tarup und der Wohngebietserschließung dienen sollten. Der 2. Abschnitt wurde nur als Erschließung von Hochfeld und nicht als Umgehung von Tarup anerkannt und daher nicht mit Landesmitteln gefördert.
Für den 3. Abschnitt war ein Verlauf gewählt worden, der drei Landeigentümer betraf. Indem mit dem Bau des 3. Abschnitts begonnen wurde, ohne mit allen Eigentümern im Bereich des folgenden 4. Abschnitts der K 8 einig zu sein, wurde eine konfliktärmere Trassenführung erschwert und der Konflikt vorprogrammiert. 2013 schloss der 3. Abschnitt an den Tastruper Weg (K 22) an, so dass seitdem eine Verkehrsentlastung von Tarup eingetreten war, bevor der 4. Abschnitt zum Beschluss gelangte.

Was ist das Problem?
Seit Mai 2019 hat die Stadt ihr Bauvorhaben vollumfänglich umgesetzt, ohne dabei auf Belange des Eigentümers eingegangen zu sein. Dabei hat sie nicht nur die bestehende Wegeverbindung zum Rest der Hauskoppel des Landwirtes durchtrennt (Schwingsinger Weg), sondern auch Flächen bebaut, die nicht der Verkehrsentlastung dienen, mithin nicht enteignungsfähig sind. Beschlagnahmtes Land wurde bebaut, das auch bei zugesprochener Enteignung nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienlich ist, mithin der Stadt von Grundgesetzes wegen nicht zustehen dürfte.

Was gilt rechtlich ranghöchst?
Gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig“. Worin das Allgemeinwohl besteht, ist umstritten. Es dürfte nicht darin bestehen, dem Eigentümer einen Kreuzungskopf auf sein privates Land zu bauen, nach dem er nicht verlangt hat und der für den allgemeinen Verkehr nicht benötigt wird. Außerdem zitiert das Baugesetzbuch, dem das Enteignungsverfahren folgt, die Einschränkung von Grundrechten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) nicht; es kann als nicht grundgesetzkonform erkannt werden.

Was hat die Fraktion erarbeitet?
Die Fraktion hat im Dezember 2018 den Sachstand des Verfahrens berichtet (HA-53/2018), nachdem dies von der Stadtverwaltung nicht erfolgt war, die auch über die fragwürdige Entscheidung des OLG Schleswig zur Besitzeinweisung vom März 2020 nicht berichtet hatte, obwohl sie vor Gericht vertreten war. Im Juni 2022 hat die Fraktion eine ausführliche Verfahrensübersicht über die mehr als vier Jahre dauernden Rechtsstreitigkeiten gegeben (RV-50/2022 2. Ergänzung).
Das Verhalten der Stadtverwaltung ist widersprüchlich: Einerseits legt sie Beschwerde gegen die Unwirksamkeit des alten B-Plans Nr. 272 ein, andererseits stellt sie einen neuen B-Plan Nr. 321 auf. Unsere Fraktion hat vorsichtshalber einen Friedensschluss nahegelegt (RV-69/2022), der aber von den auf einen Enteignungssieg abzielenden Parteifraktionen SPD, CDU, SSW abgelehnt wurde.

Was ist das Resultat?
Die Mehrheit der Ratsfraktionen will die Enteignung des Bauern weiter durchsetzen. Der allgemeine Nutzen der Enteignung scheint fragwürdig, da die Enteignung durch die Verbindung der behaupteten Verkehrsentlastung mit der Wohngebietserschließung eher einer Neu-Verteilung entspricht.
Wir konstatieren: Das Verfahren mit ungewissem Ausgang belastet die Stadtkasse. Die Ratsfraktionen wurden zum Verfahren von der Verwaltung lückenhaft informiert und wollen weiterhin gewinnen. Ein von unserer Fraktion angemahnter Friedensschluss stieß auf taube Ohren und wurde abgelehnt.
Der Landwirt hat den über sein Eigentum verlaufenden Straßenabschnitt am 27.07.2022 frühmorgens zeitweise gesperrt. Er sieht seine Hauskoppel durch die auf den Lärmschutzwällen neu wuchernde Pflanze Jacobskreuzkraut bedroht, die mit dem Straßenbau eingeschleppt wurde und weiter wuchert.

Vertiefende Information gefällig?
Ein im Zeitraum 2013 bis 2018 erarbeiteter Artikel, der eine Materialsammlung zur K 8 ist, ist archiviert worden.


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