PM zu Folgeentscheidungen aus dem Kommunalwahlergebnis

PM zu Folgeentscheidungen aus dem Kommunalwahlergebnis

Pressemitteilung

gegen nichtöffentliche Entscheidungen nach dem Kommunalwahlergebnis

Die Zuteilung zu den Ausschüssen der Ratsversammlung muss öffentlich erfolgen!


Die Zuteilung von Ausschüssen und Vorsitzen zu den Gremien der Ratsversammlung war in Flensburg bisher nichtöffentlich. Nach der Kommunalwahl handelten die Fraktionsspitzen das Wahlergebnis aus. Warum dies nichtöffentlich erfolgte, ist bis dato nicht rechtlich begründet worden. Das Ratsinformationssystem bietet zu dem Geschehen nach der letzten Wahl 2018 weder einen Vermerk noch ein Protokoll.

Wir fordern: Die Wähler sollen sich einen Eindruck von der Zusammenarbeit der Fraktionen machen können, auch weil die Wahlbeteiligung erneut – trotz „Fairness“-Bemühungen – niedrig ausfiel. Auch die Folgeentscheidungen aus dem Kommunalwahlergebnis unterliegen dem Öffentlichkeitsprinzip (§ 35 Gemeindeordnung S.-H.). Sie sind von öffentlichem Interesse und Ihnen fehlt das schutzwürdige Interesse. Deshalb ist zur Zuteilung von Ausschüssen und Vorsitzen öffentlich zu laden und bevorzugt öffentlich im Ratssaal des Rathauses zu tagen.

Die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung muss stets begründet sein; meistens wird hierzu der Schutz persönlicher Daten oder (Geschäfts-)Interessen herangezogen. Bei der Vergabe der Ausschüsse und Vorsitze werden solche Interessen hingegen nicht tangiert. Sie sollte daher öffentlich erfolgen, um die Umsetzung des Wahlergebnisses für den Souverän transparent zu machen. Alle mit den Wahlen in Verbindung stehenden Entscheidungen müssen stets öffentlich erfolgen. Anderenfalls sind sie mängelbehaftet.

Mitnichten handelt es sich um eine Sitzung des Ältestenrates, deren Aufgabe die Unterstützung des Stadtpräsidenten „bei der Führung der Geschäfte, insbesondere bei der Vorbereitung der Sitzungen der Ratsversammlung“ oder die Vermittlung zwischen den Fraktionen wäre vgl. (§ 3a Hauptsatzung der Stadt Flensburg). Die Zuteilung der Ausschüsse und ihrer Vorsitze gemäß Wahlergebnis zählt nicht zu den Aufgaben des Ältestenrates; ansonsten hätte die Sitzung vom 01.06.2018 formell als Ältestenrat protokolliert sein müssen. Das was aber nicht der Fall.

Nach Erhöhung der Mindestfraktionsstärke durch die Landesregierung sind in Flensburg gemäß Wahlergebnis neun von 44 gewählten Ratsmitgliedern, d. h. 20 Prozent ab Juni ohne Fraktionsstatus. Jene 20 Prozent wären nach der bisherigen, nichtöffentlichen Praxis von der Zuteilungssitzung ganz ausgeschlossen, obwohl sie gleichfalls demokratisch gewählt wurden. Fraktionslose Mitglieder werden in Ausschüssen gar nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüsse zukünftig das Stimmenverhältnis in der Ratsversammlung nicht mehr adäquat abbilden. Nicht nur das berücksichtigte die Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf nicht.

Als bei der Flensburger Oberbürgermeisterwahl am 18.09.2022 der Unterzeichnende einen Stimmenanteil von 4,0 Prozent erzielte, konnte vermutet werden, dass jenes Resultat bei der Kommunalwahl für 2 Sitze (ab 3,49%*), d. h. zum Fraktionsstatus genügen würde. Nun wurde, beraten durch früheren Flensburger Fraktionsvorsitz, die Mindestfraktionsstärke auf 3 Sitze (ab 5,82%*) erhöht, um vertiefende Anfragen und unerwünschte Anträge weiter zu schwächen: So etwa die bis dato unbeantwortete Anfrage nach dem Erregernachweis gemäß § 2 Nr. 1 und 2 IfSG, aus dem alle „Pandemie“-Maßnahmen für Schleswig-Holstein abgeleitet wurden, was der Flensburger Stadtpräsident (CDU) die Öffentlichkeit auf der letzten Ratsversammlung dieser Wahlperiode am 04.05.2023 nicht wissen lassen wollte, indem er Sachvortrag dazu abwürgte.

Derartige Verfahren und Nichtöffentlichkeit zur Aushandlung demokratischer, d. h. öffentlicher Wahlergebnisse perpetuieren niedrige Wahlbeteiligung – und das nicht nur zur Kommunalwahl.

gez. Ratsherr Marc Paysen
Stellv. Fraktionsvorsitzender

*) Die Prozentzahl bezieht sich auf den bei der Kommunalwahl erforderlichen Anteil an den gültigen Stimmen. Aus dem Anteil wird die Zahl der Sitze in der von § 8 GKWG-SH wegen aus 43 Sitzen gebildeten Flensburger Ratsversammlung abgeleitet, wobei der Anteil 3,49% x 43 Sitze / 100% = 1,50, d. h. abgeleitet 2 Sitze ergibt. Ebenso: 5,82% x 43 Sitze / 100% = 2,50, abgeleitet 3 Sitze.

© 2023 - Ratsfraktion Flensburg WÄHLEN !