PM zur Verletzung des freien Mandats

PM zur Verletzung des freien Mandats

Pressemitteilung

zur Einschränkung des ranghöchst geschützten freien Mandats durch Hausrecht
(Zur Ratsversammlung am 11.11.2021 im Großen Saal des Deutschen Hauses)

„Hausrecht“ verletzt Gemeindeordnung und Grundgesetz

Die Ausübung des freien Mandats in der Flensburger Ratsversammlung, geschützt durch § 32 Abs. 1 Gemeindeordnung S.-H. im Sinne von ranghöchst Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz wird gegenwärtig verwehrt, indem es vom Nachweis eines Corona-Schnelltests abhängig gemacht wird: So gegenüber dem Ratsherrn Paysen heute gegen 16 Uhr, als er sein freies Mandat, unter Einhaltung der AHA-Regeln und einem Nachweis gemäß freiwilliger Selbstverpflichtung, wahrnehmen wollte. Der Zutritt zum Sitzungssaal wurde ihm von „Sicherheitskräften“ verwehrt, so dass er an der Ausübung des freien Mandats – verfassungswidrig – gehindert wurde.
Es liegt ein Verfassungsbruch vor, in dessen Zuge die Ratsversammlung Beschlüsse gefasst hat, die deshalb unwirksam, ex tunc nichtig sind“, stellt der von der Ausübung seines Mandats Ausgeschlossene fest. Durch fehlende Unterwerfung unter das Corona-Testregime konnte auch die Vorlage RV-139/2021: „Wahrheit(en) zu 20 Monaten ‚Corona-Pandemie’“ gemäß amtlicher Daten und politischer Zielsetzungen mitteilend, nicht näher erläutert worden, wozu dem Stadtpräsidenten am Donnerstagvormittag formell ein Redebedarf angezeigt worden war.

Die Verweigerung ungetesteten Zutritts zur Ratsversammlung folgt aus der Bekanntmachung des Stadtpräsidenten vom 03.11.2021, die eine Zugangsbeschränkung gemäß „3G-Regeln“ (geimpft-genesen-getestet) angeordnet hatte. Im Wesentlichen entspricht die Bekanntmachung zur 31. Ratsversammlung am 11.11.2021 der Bekanntmachung zur Sitzung vom 10.06.2021, die damals durch Eilantrag an das Verwaltungsgericht Schleswig angefochten worden war.

Die Rechtsabteilung der Stadt eilte dem Stadtpräsidenten (Antragsgegner) im Juni gegen den Ratsherrn Paysen (Antragsteller) zur Seite und versicherte dem Verwaltungsgericht das die (fast wortgleiche) Einladung zur Ratsversammlung dahingehend zu verstehen sei, „dass diese für die Mandatsträger als freiwillige Selbstverpflichtung angesehen wird“.(Stadt, 10.06.2021) Das Verwaltungsgericht glaubte wegen jener „freiwilligen Selbstverpflichtung“, die das freie Mandat damals noch geschützt hatte, der Stellungnahme der Rechtsabteilung und entschied gegen den festen Tatbestand des Wortlauts der Bekanntmachung, der beantragt worden war. Der Beschluss fiel nach Telefonaten der Richter mit der Flensburger Stadtverwaltung, wozu die Gesprächsprotokolle dem Antragsteller trotz Erinnerung nicht bekanntgegeben worden sind.

Indem die Rechtsabteilung der Stadt Flensburg heute gegen 16 Uhr assistierte, den Zutritt zur Ratsversammlung trotz freiwilliger Selbstauskunft zu verweigern, hat sie ihre Feststellung vor Gericht vom 10.06.2021 durchbrochen und somit ihre Garantenpflicht missachtet. Die der Garantenpflicht unterliegende Flensburger Stadtverwaltung hilft mit, – auch trotz Einhaltung der AHA-Regeln im Saal des Deutschen Hauses, in den die Ratsversammlung zum siebten Mal ausgewichen ist –, den Schutz des freien Mandats unter dem nicht näher begründeten Schein von „Infektionsschutz“ abzubauen. Hätte wirklich Infektionsgefahr für die Ratsversammlung bestanden, hätte der Stadtpräsident nicht zur Präsenzsitzung einladen dürfen, sondern hätte gemäß § 35 a Gemeindeordnung S.-H. zu einer digitalen Sitzung einladen können.

Alles, was in der heutigen Ratsversammlung zur Entscheidung gelangt ist, ist unter der Verletzung des freien Mandats beschlossen worden“, merkt der kerngesund Ausgeschlossene an. Beim Arbeitsschutz gelte das TOP-Prinzip gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen waren ausreichend ergriffen worden und hatten sich im Deutschen Haus sechsmal bewährt, so dass der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht durch Tragen einer MNB genügt hätte. Der Eingriff in die Freiheit des Mandats, das ehrenamtlich ausgeübt wird, ist daher unverhältnismäßig und grundgesetzwidrig. Blamiert wird er noch, indem die Ratsversammlung über die „Engagementstrategie“ beraten hat: „Niemals gegen das Ehrenamt“, redete ernsthaft ein SPD-Ratsherr, der das freie Mandat noch nie geschützt hat.

Das Grundgesetz war einmal beschlossen worden, um den Faschismus zurückzulassen. Mit dem Gesetzesinhalt „Gesetz und Recht“ gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wurde der Gesetzesvorrang normiert, nachdem die Nationalsozialisten behauptet hatten: „Recht ist, was (dem Volke) nützt.“ Indem die Parole „Recht und Gesetz“ etabliert worden ist, kann nur durch einfaches Recht oder Verordnung das Grundgesetz unterlaufen werden, da der Gesetzesvorrang nachgeordnet gilt. Corona-Hinweis: An die Gefährlichkeit eines Virus kann geglaubt werden, aber im Blick sollte bleiben, wohin das Fundament des demokratischen Gemeinwesens stetig verschoben wird.

gez. Ratsherr Marc Paysen, die RV am Bildschirm ohne sein Rede- und Stimmrecht verfolgend

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