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Gesetzliche Vorgaben

Grundlegende Normen erklärt

Die gesetzlichen Normen stehen in einer Normenhierarchie, die einer Normenpyramide entspricht.

Der Gesetzinhalt wird durch Gesetzwortlaut und Gesetzsystematik bestimmt. Es gilt der Gesetzesvorrang.

Ranghöchst gilt das Grundgesetz mit seinen vorrangig geltenden Grundrechten und dem Art. 20 GG
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - Gesetzesvorrang gemäß Art. 20 Abs. 3 GG "Gesetz und Recht".
Dem Grundgesetz folgt u. a. auch die Landesverfassung: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
Aus dem Art. 20 Abs. 2 GG folgt die Erfordernis einer Wahlgesetzgebung, für die Gemeinden gemäß Art. 28 GG :
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Ergänzt wird das Gesetz außerdem noch über eine Landesverordnung:
Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO).
Für die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gilt die Gemeindeordnung des Landes S.-H.:
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO).
Die Verwaltung arbeitet nach dem Landesverwaltungsgesetz.
Die Stadt hat sich demgemäß eine Hauptsatzung gegeben, die vom Ministerium genehmigt sein muss:
Hauptsatzung der Stadt Flensburg mit Zuständigkeitsordnung (*pdf + *pdf). 
Das kommunale Parlament regelt den Gang seiner Gremien in einer Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung der Ratsversammlung (*pdf).
Die Fraktionen können sich gleichfalls eine Geschäftsordnung geben.


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